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§ 5 Opferfürsorgegesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1993

Begünstigungen auf dem Gebiet der Unfall- und Pensionsversicherung und der Pflegevorsorge

§ 5.

Inhabern einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises werden besondere Begünstigungen auf dem Gebiete der Unfall- und Pensionsversicherung nach Maßgabe der einschlägigen Sozialversicherungsvorschriften gewährt.

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