Begünstigungen auf dem Gebiet der Unfall- und Pensionsversicherung und der Pflegevorsorge
§ 5.
Inhabern einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises werden besondere Begünstigungen auf dem Gebiete der Unfall- und Pensionsversicherung nach Maßgabe der einschlägigen Sozialversicherungsvorschriften gewährt.