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§ 13b Opferfürsorgegesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.1957

§ 13b.

Opfern, die Inhaber einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises sind, werden Kosten, die im Zusammenhang mit einer aus politischen Gründen oder aus Gründen der Abstammung, Religion oder Nationalität verhängten Haft von einer Gerichts- oder Verwaltungsbehörde oder von der NSDAP vorgeschrieben wurden, bei Nachweis der Zahlung ersetzt. Derartige Auslagen werden, falls das Opfer nicht mehr am Leben ist, demjenigen ersetzt, der in der Lage ist, den Nachweis über die von ihm geleistete Zahlung der Kosten zu erbringen.

Schlagworte

Gerichtsbehörde

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2023

Gesetzesnummer

10008113

Dokumentnummer

NOR12092783

alte Dokumentnummer

N6194710028X

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