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§ 13 Opferfürsorgegesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1957

ÜR: Art. V, BGBl. Nr. 285/1990.

Kinderfürsorge.

§ 13.

An Inhaber von Amtsbescheinigungen sind als Fürsorgemaßnahmen für ihre minderjährigen Kinder zu gewähren:

  1. 1. Besondere Berücksichtigung für die Aufnahme in öffentliche Kinderheime,
  2. 2. Bevorzugung bei Erholungs- beziehungsweise Studienaufenthalten im In- und Auslande,
  3. 3. Bevorzugung bei Studienstipendien und Befreiung vom Schul- und Unterrichtsgeld in allen öffentlichen Schulen,
  4. 4. bevorzugte Behandlung bei Berufsberatung und Zuweisung von Lehrstellen.

ÜR: Art. V, BGBl. Nr. 285/1990.

Schlagworte

Erholungsaufenthalt, Inland, Schulgeld

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2023

Gesetzesnummer

10008113

Dokumentnummer

NOR12092782

alte Dokumentnummer

N6194710027X

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