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§ 11b Opferfürsorgegesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2012

1. ÜR: Art. XXXIV, BGBl. Nr. 628/1991; 2. Die Novellierungsanordnung Art. III Z 9, BGBl. Nr. 687/1991, konnte in diesem Dokument nicht berücksichtigt werden.

Pfändung, Verpfändung und Abtretung von Versorgungsleistungen

§ 11b.

(1) Inwieweit Leistungsansprüche nach diesem Bundesgesetz pfändbar sind, wird durch die Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, geregelt.

(2) Mit Zustimmung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, das vorher die Rentenkommission zu hören hat, kann der Versorgungsberechtigte beim Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe seine Versorgungsgebühren ganz oder zum Teil abtreten oder verpfänden. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen binnen drei Monaten nicht abschlägig entschieden hat und dem Abtretungsbegehren entsprochen wurde.

1. ÜR: Art. XXXIV, BGBl. Nr. 628/1991;

2. Die Novellierungsanordnung Art. III Z 9, BGBl. Nr. 687/1991, konnte in diesem Dokument nicht berücksichtigt werden.

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2023

Gesetzesnummer

10008113

Dokumentnummer

NOR40136926

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