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Artikel 8 Schwerkriegsbeschädigtenausweis

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.1.1944

Artikel 8

— VIII. Übergangsbestimmungen.

(1) Anträge, bei denen eine erstmalige Bewilligung von Vergünstigungen an Antragsteller in Betracht kommt, insbesondere Anträge auf Bewilligung der neuen Vergünstigung der unentgeltlichen Beförderung im Straßenbahnverkehr usw. (Abschnitt I Buchst. e), sind bevorzugt zu erledigen, damit die Antragsteller möglichst frühzeitig in den Genuß der Vergünstigungen gelangen. Soweit es sich lediglich um die Umstellung von Einzelausweisen auf den Schwerkriegsbeschädigtenausweis handelt, sind den Antragstellern die ihnen bewilligten Vergünstigungen zunächst dadurch gesichert, daß ihre bisherigen Ausweise zunächst weitergelten.

(2) Mit der Ausstellung der neuen Ausweise ist am 1. März 1944 zu beginnen; bei der Ausstellung sind die alten Ausweise einzuziehen. Mit Ablauf des 30. Juni 1944 verlieren alle noch nicht eingezogenen alten Ausweise ihre Gültigkeit; der Umtausch der alten Ausweise muß daher bis dahin abgeschlossen sein.

(3) Den Schwerkriegsbeschädigtenausweisen nach Muster C (Anm.: nicht darstellbar) ist bei der Aushändigung oder Zustellung an die Berechtigten ein Merkblatt mit Erläuterungen zu der neuen Vergünstigung der unentgeltlichen Beförderung im Straßenbahnverkehr usw. beizufügen. Bei Aushändigung oder Zustellung des Ausweises vor dem 1. April 1944 sind die Berechtigten darauf hinzuweisen, daß die genannte Vergünstigung frühestens mit dem 1. April 1944 in Anspruch genommen werden darf. Die Merkblätter werden den ausfertigenden Behörden mit den Ausweisvordrucken übersandt.

(4) Damit die Umstellung von den alten auf die neuen Ausweise sich reibungslos vollzieht, ist in den Amtsblättern und in der Tagespresse auf die Ausstellung der neuen Ausweise mit entsprechenden Ausführungen hinzuweisen.

(5) Zur Vereinfachung der Verwaltung und zur Entlastung der beamteten Ärzte wird der ...(Anm.: gegenstandslos) anweisen, der für ihren Sitz zuständigen Hauptfürsorgestelle (in den ... (Anm.: gegenstandslos) dem Hauptversorgungsamt Wien) mit größter Beschleunigung ein Verzeichnis der von ihnen ausgestellten Begleiterausweise mit den dort vorliegenden ärztlichen Zeugnissen zu übersenden, und zwar getrennt nach Kriegsbeschädigten, bei denen der Arzt die Notwendigkeit eines ständigen Begleiters für Lebenszeit bescheinigt hat und daher eine ärztliche Nachprüfung entfällt, und Kriegsbeschädigten, bei denen eine ärztliche Nachprüfung in Frage kommt. Die Hauptfürsorgestelle (Hauptversorgungsamt Wien) teilt den zuständigen Fürsorgestellen für Kriegsbeschädigte ihres Bereichs (das Hauptversorgungsamt Wien den Versorgungsämtern) alsbald Auszüge aus dem Verzeichnis unter Beifügung der ärztlichen Zeugnisse mit. Da der Bezirk der Hauptfürsorgestelle sich mit dem Bezirk der ... (Anm.: gegenstandslos) nicht immer deckt und nicht selten Teilgebiete mehrerer Hauptfürsorgestellen zu einem ... (Anm.: gegenstandslos) gehören, werden in dem an die Hauptfürsorgestelle des Sitzes der ... (Anm.: gegenstandslos) zu übersendenden Verzeichnis auch Kriegsbeschädigte anderer Hauptfürsorgestellen enthalten sein. In diesem Falle hat die Hauptfürsorgestelle den anderen beteiligten Hauptfürsorgestellen zur Weitergabe an ihre Fürsorgestellen Auszüge aus dem Verzeichnis mit den dazugehörigen ärztlichen Zeugnissen zu übersenden. Entsprechendes gilt, wenn für die Ausstellung der neuen Ausweise nicht die Fürsorgestellen für Kriegsbeschädigte, sondern andere Behörden zuständig sind.

(6) Bei der erstmaligen Ausstellung der neuen Ausweise für Beschädigte, denen schon bisher die Vergünstigungen der unentgeltlichen Beförderung des ständigen Begleiters und der Benutzung der 2. Wagenklasse mit Fahrausweis 3. Klasse oder eine der beiden Vergünstigungen zustanden, soll von der Beibringung eines ärztlichen Zeugnisses abgesehen werden, wenn nach pflichtmäßigem Ermessen der ausfertigenden Behörde die Voraussetzungen für die Vergünstigungen nach wie vor gegeben sind. Bei späterer Verlängerung der Gültigkeitsdauer ist in diesen Fällen aber ein ärztliches Zeugnis zu fordern, soweit nicht der Arzt bereits die Notwendigkeit eines ständigen Begleiters für Lebenszeit bescheinigt hat.

vgl. Bundesministeriengesetz 1986 (BMG), BGBl. Nr. 76/1986

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2018

Gesetzesnummer

10008109

Dokumentnummer

NOR40056569

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