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§ 5 Kautionsschutzgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.7.1937

§ 5

(1) Es ist verboten, in Druckwerken oder auf andere Art eine Ankündigung über eine offene Stelle zu veröffentlichen, worin der Abschluß eines Dienstvertrages von der Leistung einer Kaution in einer nach diesem Gesetze nicht zulässigen Art oder von der Gewährung eines Darlehens oder von einer Beteiligung an dem Unternehmen des Dienstgebers mit einer Geldeinlage als stiller Gesellschafter abhängig gemacht wird.

(2) Es ist ferner verboten, eine Ankündigung über eine offene Stelle, worin der Abschluß eines Dienstvertrages von dem Besitz von Vermögen oder von der Leistung einer nach diesem Gesetze zulässigen Kaution abhängig gemacht wird, ohne Angabe des Vor- und Zunamens (der Firma) und der Anschrift des Dienstgebers, insbesondere bloß unter Chiffreanschrift oder unter Anschrift von Vermittlungsstellen (Anzeigenbureaus, Stellenvermittlungen und dergleichen), in Druckwerken oder auf andere Art zu veröffentlichen.