Artikel 11
Artikel 11. Der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes hat mindestens alle zehn Jahre einmal der Allgemeinen Konferenz einen Bericht über die Durchführung dieses Übereinkommens zu erstatten und darüber zu entscheiden, ob keine Nachprüfung oder Abänderung auf die Tagesordnung der Konferenz gesetzt werden soll.
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