Artikel 8
Artikel 8. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, verpflichtet sich, seine Bestimmungen spätestens am 1. Juli 1921 zur Anwendung zu bringen und die zu ihrer Durchführung nötigen Maßnahmen zu treffen.
Zuletzt aktualisiert am
30.09.2025
Gesetzesnummer
10008078
Dokumentnummer
NOR40082567
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