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Artikel 8 Übereinkommen (Nr. 2) über die Arbeitslosigkeit

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.6.1924

Artikel 8

Artikel 8. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, verpflichtet sich, seine Bestimmungen spätestens am 1. Juli 1921 zur Anwendung zu bringen und die zu ihrer Durchführung nötigen Maßnahmen zu treffen.

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2025

Gesetzesnummer

10008078

Dokumentnummer

NOR40082567

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