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§ 24 GutangG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1923

Vorzeitige Auflösung.

§ 24.

Das Dienstverhältnis kann, wenn es für bestimmte Zeit eingegangen wurde, vor Ablauf dieser Zeit, sonst aber ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist von jedem Teil aus wichtigen Gründen gelöst werden.

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2023

Gesetzesnummer

10008073

Dokumentnummer

NOR12092528

alte Dokumentnummer

N6192321282L

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