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§ 21 GutangG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1923

§ 21.

(1) Im Falle der Kündigung muß dem Dienstnehmer bis zum Ablauf der Kündigungsfrist ein genügender Teil der Dienstwohnung belassen, auf Verlangen des Dienstgebers jedoch schon angemessene Zeit vorher ein Teil zur Unterbringung des Nachfolgers geräumt werden, soweit dies dem Dienstnehmer unter Berücksichtigung der Wohnungsverhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.

(2) Kranke und Wöchnerinnen dürfen zur gänzlichen Räumung der Wohnung nicht verhalten werden, solange sie die Wohnung ohne Gefährdung ihrer Gesundheit nicht verlassen können.

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2023

Gesetzesnummer

10008073

Dokumentnummer

NOR12092524

alte Dokumentnummer

N6192321278L