Remuneration.
§ 13.
Falls der Dienstnehmer Anspruch auf eine regelmäßig wiederkehrende Remuneration oder auf eine andere besondere Entlohnung hat, gebührt sie ihm, wenngleich das Dienstverhältnis vor Fälligkeit des Anspruches gelöst wird, in dem Betrage, der dem Verhältnisse zwischen der Dienstperiode, für die die Entlohnung gewährt wird, und der zurückgelegten Dienstzeit entspricht.
Zuletzt aktualisiert am
06.10.2023
Gesetzesnummer
10008073
Dokumentnummer
NOR40210102
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