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§ 11 GutangG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1923

Fürsorgepflicht des Dienstgebers.

§ 11.

(1) Der Dienstgeber ist verpflichtet, auf seine Kosten alle Einrichtungen bezüglich der Arbeitsräume und Gerätschaften herzustellen und zu erhalten, die mit Rücksicht auf die Beschaffenheit der Dienstleistung zum Schutze des Lebens und der Gesundheit des Dienstnehmers erforderlich sind.

(2) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, daß, soweit es die Art der Beschäftigung zuläßt, die Arbeitsräume während der Arbeitszeit licht, rein, staubfrei und im Winter geheizt sind.

(3) Werden dem Dienstnehmer als Teil des Entgeltes Wohnräume überlassen, so dürfen sie nicht gesundheitsschädlich und müssen für Dienstnehmer mit eigenem Haushalt unter Berücksichtigung der Kinderzahl ausreichend, für Dienstnehmer ohne eigenem Haushalt auch mit der üblichen notwendigen Wohnungseinrichtung versehen sein.

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2023

Gesetzesnummer

10008073

Dokumentnummer

NOR12092514

alte Dokumentnummer

N6192321268L

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