§ 12.
Wenn der Angestellte vom Dienstgeber vertragswidrig verhindert wird, Provisionen oder Taggelder (Diäten) in dem vereinbarten oder in dem nach den getroffenen Vereinbarungen zu erwartenden Umfange zu verdienen, so gebührt ihm eine angemessene Entschädigung.
Zuletzt aktualisiert am
06.07.2023
Gesetzesnummer
10008069
Dokumentnummer
NOR12092381
alte Dokumentnummer
N6192118220L
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