Abänderung und Verlängerung von Gesamtverträgen
§ 21
§ 20 gilt sinngemäß auch für Abänderungen und Verlängerungen von Gesamtverträgen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Abänderung und Verlängerung von Gesamtverträgen
§ 21
§ 20 gilt sinngemäß auch für Abänderungen und Verlängerungen von Gesamtverträgen.
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