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§ 16 Journalistengesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1999

Abschnitt 2

Ständige freie Mitarbeiter

§ 16

(1) Ständiger freier Mitarbeiter im Sinne dieses Bundesgesetzes ist: wer – ohne in einem Arbeitsverhältnis zu stehen – in einem Medienunternehmen oder Mediendienst (ausgenommen im Österreichischen Rundfunk im Sinne des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 379/1984) an der inhaltlichen Gestaltung eines Mediums oder der Mitteilungen eines Mediendienstes journalistisch mitwirkt, sofern er diese journalistische Tätigkeit ständig und nicht bloß als Nebenbeschäftigung ausübt, im wesentlichen persönlich erbringt und über keine unternehmerische Struktur verfügt.

(2) Die in diesem Bundesgesetz verwendeten Begriffe „Medium“, „Medienunternehmen“ und „Mediendienst“ sind im Sinne des § 1 Z 1, 6 und 7 des Mediengesetzes, BGBl. Nr. 314/1981, zu verstehen.

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