Artikel 1
In Erwägung der §§ 14, 15, ... der Verordnung vom 21. März 1873 (RGBl. Nr. 37), betreffend die Prüfung der Ärzte zur Erlangung einer bleibenden Anstellung im öffentlichen Sanitätsdienste bei den politischen Behörden werden nachstehende Bestimmungen getroffen:
1. Ein Kandidat, welcher eine bereits begonnene Prüfung wegen eines berücksichtigungswürdigen Hindernisses (zB wegen nachweisbarer Erkrankung) abbrechen mußte und innerhalb desselben Prüfungstermines nicht mehr fortsetzen und vollenden konnte, darf die Prüfung in einem der zwei nächsten Prüfungstermine fortsetzen, wenn er darum unter Nachweisung des Abbrechungsgrundes bei der Landesbehörde nachgesucht und diese den Abbrechungsgrund als berücksichtigungswürdig erkannt hat.
Dagegen ist bei einer ungerechtfertigten Abbrechung der Prüfung so vorzugehen, als hätte der Kandidat sowohl in jenem Prüfungsakte, welchen er zwar begonnen aber nicht vollendet hat, als auch in jedem etwa noch folgenden Prüfungsakte aus zwei Prüfungsgegenständen nicht entsprochen.
2. Für die Fortsetzung der Prüfung in einem späteren Prüfungstermine ist keine neuerliche Taxe zu erlegen. Für die Wiederholung eines Prüfungsaktes beziehungsweise der Prüfung aus einem Gegenstande ist der auf diesen Prüfungsakt beziehungsweise auf die Prüfung aus diesem Gegenstande entfallende Anteil der Gesamt-Taxe wieder zu erlegen.
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2018
Gesetzesnummer
10008060
Dokumentnummer
NOR12092185
alte Dokumentnummer
N61875120900
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