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§ 9 Ärztliche Physikatsprüfungsverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.3.1873

  • 22.3.1873 (RGBl. Nr. 37/1873)
  • 22.3.1873 (RGBl. Nr. 37/1873)

§ 9

Gegenstände der ärztlichen Prüfung sind:

  1. 1. Hygiene und Sanitätsgesetzkunde,
  2. 2. gerichtliche Medizin mit Einschluß der forensischen Psychologie,
  3. 3. Pharmakognosie mit Einschluß der Kenntnis der gangbarsten Gifte,
  4. 4. Chemie, (3. und 4. mit Rücksicht auf die bezirksärztlichen Agenden),
  5. 5. Veterinärpolizei.

Die Prüfung dieser Gegenstände zerfällt in einen schriftlichen, einen praktischen und einen mündlichen Prüfungsakt.

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