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§ 5 Ärztliche Physikatsprüfungsverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.2.1923

  • 02.2.1923 (BGBl. Nr. 60/1923)
  • 02.2.1923 (BGBl. Nr. 60/1923)

§ 5

Diejenigen Ärzte, welche zur Prüfung behufs der Erlangung einer bleibenden Anstellung im öffentlichen Staatsdienste bei den politischen Behörden zugelassen werden wollen, haben ihre gehörig instruierten Gesuche bei Beginn eines Studien-Semesters an jene Landesbehörde zu richten, in deren Verwaltungsgebiete sie die Prüfung ablegen wollen.

Die politische Landesbehörde entscheidet über die Zulassung oder Abweisung der Kandidaten und teilt denselben im zustimmenden Falle die Tage mit, an welchen sie die Prüfung abzulegen haben.

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