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§ 3 Ärztliche Physikatsprüfungsverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.2.1923

  • 02.2.1923 (BGBl. Nr. 60/1923)
  • 02.2.1923 (BGBl. Nr. 60/1923)

§ 3

Die Mitglieder der ärztlichen Prüfungskommission werden vom Minister des Innern im Einvernehmen mit dem Unterrichtsminister über Vorschlag des Landeschefs jedes Jahr ernannt und können nach Ablauf des Funktionsjahres wieder ernannt werden.

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