§ 2
In jeder Stadt, in welcher sich eine medizinische Fakultät befindet, wird für die ärztliche besondere Prüfung eine eigene Prüfungskommission eingesetzt.
§ 2
In jeder Stadt, in welcher sich eine medizinische Fakultät befindet, wird für die ärztliche besondere Prüfung eine eigene Prüfungskommission eingesetzt.