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§ 11 Ärztliche Physikatsprüfungsverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.3.1873

  • 22.3.1873 (RGBl. Nr. 37/1873)
  • 22.3.1873 (RGBl. Nr. 37/1873)

§ 11

Der praktische ärztliche Prüfungsakt ist in einem öffentlichen Krankenhause und in einem chemischen Laboratorium vorzunehmen.

Hiebei hat der Kandidat in Gegenwart des Vorsitzenden und eines Mitgliedes der Prüfungskommission

  1. 1. an einer Leiche eine ihm aufgegebene legale Obduktion zu verrichten, den Sektionsbefund einem hiezu bestimmten Schriftführer zu Protokoll zu diktieren und das betreffende Gutachten eigenhändig beizufügen;
  2. 2. den Zustand eines Verletzten oder Geisteskranken zu untersuchen und das Gutachten über denselben abzufassen;
  3. 3. eine qualitative chemische Untersuchung unter Berücksichtigung jener Gegenstände, welcher der Sanitätspolizei, der gerichtlichen Medizin, der Toxikologie und der Pharmakognosie angehören, vorzunehmen;
  4. 4. an vorgelegten der Pharmakopöe angehörigen Drogen und ebenso an vorgelegten gangbaren Giften seine Kenntnis in diesen Gegenständen zu bewähren, wobei jedem Kandidaten Gelegenheit geboten werden soll, darzutun, daß er mit der Handhabung des Mikroskopes bei der Untersuchung von Drogen, Nahrungsmitteln, Giften, pflanzlichen und tierischen Parasiten vertraut sei.

Die Leicheund der Krankewird vom Vorsitzenden, der Gegenstand der chemischen Untersuchung, die Droge und das Gift

(4) werden durch das Los bestimmt.

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