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§ 10 Ärztliche Physikatsprüfungsverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.3.1873

  • 22.3.1873 (RGBl. Nr. 37/1873)
  • 22.3.1873 (RGBl. Nr. 37/1873)

§ 10

Der schriftliche ärztliche Prüfungsakt, für welchen 12 Stunden anberaumt werden, findet in der Klausur unter Überwachung eines vom Landeschef hiezu bestimmten Beamten statt.

Die Prüfung beschränkt sich auf die Beantwortung von zwei Fragen, welche aus mehreren von der Prüfungskommission hierzu vorgelegten Fragen vom Landeschef ausgewählt werden und den Kandidaten versiegelt zukommen. Gegenstand derselben kann zwar alles ein, was in den Prüfungsgegenständen enthalten ist, jedoch ist vorzugsweise auf Hygiene, Sanitätsgesetzkunde und gerichtliche Medizin Rücksicht zu nehmen, und hat die eine dieser Fragen die Bearbeitung einer womöglich der Wirklichkeit entnommenen Aufgabe aus dem Gebiete der Staatsarzneikunde zu betreffen.

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