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Artikel 99 AEUV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2009

Artikel 99

Artikel 99
(ex-Artikel 79 EGV)

Bei der Kommission wird ein beratender Ausschuss gebildet; er besteht aus Sachverständigen, die von den Regierungen der Mitgliedstaaten ernannt werden. Die Kommission hört den Ausschuss je nach Bedarf in Verkehrsfragen an.