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Artikel 76 AEUV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2009

Artikel 76

Die in den Kapiteln 4 und 5 genannten Rechtsakte sowie die in Artikel 74 genannten Maßnahmen, mit denen die Verwaltungszusammenarbeit in den Bereichen der genannten Kapitel gewährleistet wird, werden wie folgt erlassen:

  1. a)auf Vorschlag der Kommission oderb)auf Initiative eines Viertels der Mitgliedstaaten.