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Artikel 69 AEUV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2009

Artikel 69

Die nationalen Parlamente tragen bei Gesetzgebungsvorschlägen und ‑initiativen, die im Rahmen der Kapitel 4 und 5 vorgelegt werden, Sorge für die Achtung des Subsidiaritätsprinzips nach Maßgabe des Protokolls über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit.

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