Artikel 69
Die nationalen Parlamente tragen bei Gesetzgebungsvorschlägen und ‑initiativen, die im Rahmen der Kapitel 4 und 5 vorgelegt werden, Sorge für die Achtung des Subsidiaritätsprinzips nach Maßgabe des Protokolls über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)