Artikel 47
(ex-Artikel 41 EGV)
Die Mitgliedstaaten fördern den Austausch junger Arbeitskräfte im Rahmen eines gemeinsamen Programms.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Artikel 47
(ex-Artikel 41 EGV)
Die Mitgliedstaaten fördern den Austausch junger Arbeitskräfte im Rahmen eines gemeinsamen Programms.
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