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Artikel 41(ex-Artikel 35 EGV) AEUV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2009

Artikel 41
(ex-Artikel 35 EGV)

Um die Ziele des Artikels 39 zu erreichen, können im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik folgende Maßnahmen vorgesehen werden:

  1. a)eine wirksame Koordinierung der Bestrebungen auf dem Gebiet der Berufsausbildung, der Forschung und der Verbreitung landwirtschaftlicher Fachkenntnisse; hierbei können Vorhaben oder Einrichtungen gemeinsam finanziert werden;b)gemeinsame Maßnahmen zur Förderung des Verbrauchs bestimmter Erzeugnisse.