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Artikel 33(ex-Artikel 135 EGV) AEUV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2009

KAPITEL 2

DIE ZUSAMMENARBEIT IM ZOLLWESEN

Artikel 33
(ex-Artikel 135 EGV)

Das Europäische Parlament und der Rat treffen im Rahmen des Geltungsbereichs der Verträge gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren Maßnahmen zum Ausbau der Zusammenarbeit im Zollwesen zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission.