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Artikel 323 AEUV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2009

Artikel 323

Artikel 323

Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission stellen sicher, dass der Union die Finanzmittel zur Verfügung stehen, die es ihr ermöglichen, ihren rechtlichen Verpflichtungen gegenüber Dritten nachzukommen.

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