ABSCHNITT 3
DER RAT
Artikel 237
Artikel 237
(ex-Artikel 204 EGV)
Der Rat wird von seinem Präsidenten aus eigenem Entschluss oder auf Antrag eines seiner Mitglieder oder der Kommission einberufen.
ABSCHNITT 3
DER RAT
Artikel 237
Artikel 237
(ex-Artikel 204 EGV)
Der Rat wird von seinem Präsidenten aus eigenem Entschluss oder auf Antrag eines seiner Mitglieder oder der Kommission einberufen.