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Artikel 231 AEUV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2009

Artikel 231

Artikel 231
(ex-Artikel 198 EGV)

Soweit die Verträge nicht etwas anderes bestimmen, beschließt das Europäische Parlament mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Die Geschäftsordnung legt die Beschlussfähigkeit fest.