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Artikel 213 AEUV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2009

Artikel 213

Artikel 213

Ist es aufgrund der Lage in einem Drittland notwendig, dass die Union umgehend finanzielle Hilfe leistet, so erlässt der Rat auf Vorschlag der Kommission die erforderlichen Beschlüsse.