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Artikel 206 AEUV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2009

TITEL II

GEMEINSAME HANDELSPOLITIK

Artikel 206

Artikel 206
(ex-Artikel 131 EGV)

Durch die Schaffung einer Zollunion nach den Artikeln 28 bis 32 trägt die Union im gemeinsamen Interesse zur harmonischen Entwicklung des Welthandels, zur schrittweisen Beseitigung der Beschränkungen im internationalen Handelsverkehr und bei den ausländischen Direktinvestitionen sowie zum Abbau der Zollschranken und anderer Schranken bei.