Artikel 183
Artikel 183
(ex-Artikel 167 EGV)
Zur Durchführung des mehrjährigen Rahmenprogramms legt die Union Folgendes fest:
- —die Regeln für die Beteiligung der Unternehmen, der Forschungszentren und der Hochschulen;—die Regeln für die Verbreitung der Forschungsergebnisse.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)