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Artikel 131 AEUV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2009

Artikel 131

Artikel 131
(ex-Artikel 109 EGV)

Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass seine innerstaatlichen Rechtsvorschriften einschließlich der Satzung seiner nationalen Zentralbank mit den Verträgen sowie mit der Satzung des ESZB und der EZB im Einklang stehen.