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Artikel 11(ex-Artikel 6 EGV) AEUV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2009

Artikel 11
(ex-Artikel 6 EGV)

Die Erfordernisse des Umweltschutzes müssen bei der Festlegung und Durchführung der Unionspolitiken und ‑maßnahmen insbesondere zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung einbezogen werden.

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