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Artikel 111 AEUV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2009

Artikel 111

Artikel 111
(ex-Artikel 91 EGV)

Werden Waren in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ausgeführt, so darf die Rückvergütung für inländische Abgaben nicht höher sein als die auf die ausgeführten Waren mittelbar oder unmittelbar erhobenen inländischen Abgaben.