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Artikel 9 EUV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2009

TITEL II

BESTIMMUNGEN ÜBER DIE DEMOKRATISCHEN GRUNDSÄTZE

ARTIKEL 9

Artikel 9

Die Union achtet in ihrem gesamten Handeln den Grundsatz der Gleichheit ihrer Bürgerinnen und Bürger, denen ein gleiches Maß an Aufmerksamkeit seitens der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union zuteil wird. Unionsbürger ist, wer die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt. Die Unionsbürgerschaft tritt zur nationalen Staatsangehörigkeit hinzu, ersetzt sie aber nicht.

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