ARTIKEL 25
Artikel 25
(ex-Artikel 12 EUV)
Die Union verfolgt ihre Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik, indem sie
- a)die allgemeinen Leitlinien bestimmt,b)Beschlüsse erlässt zur Festlegung
- i) der von der Union durchzuführenden Aktionen,
- ii) der von der Union einzunehmenden Standpunkte,
- iii) der Einzelheiten der Durchführung der unter den Ziffern i und ii genannten Beschlüsse,
und
- c)die systematische Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten bei der Führung ihrer Politik ausbaut.
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