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§ 99 MinroG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1999

Gegenseitige Beeinträchtigung bei Ausübung von Bergbauberechtigungen

§ 99

Beeinträchtigen Aufsuchungsberechtigte einander in der Aufsuchungstätigkeit, entscheidet die Behörde über Art und Reihenfolge der Durchführung der Arbeiten unter Bedachtnahme auf deren Notwendigkeit und Dringlichkeit.