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§ 77 MinroG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2023

§ 77.

Vor Anerkennung des Gewinnungsfeldes sind die GeoSphere Austria und, soweit hiedurch öffentliche Interessen berührt werden, die zu ihrer Wahrnehmung berufenen Verwaltungsbehörden zu hören. Dies gilt besonders in den Fällen des § 149 Abs. 4.

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2022

Gesetzesnummer

10008040

Dokumentnummer

NOR40243534

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