Überscharen
§ 33
Eine Überschar ist ein nach der Tiefe nicht beschränkter Raum, der
- 1. ein Vorkommen der im § 3 Abs. 1 Z 4 angeführten bergfreien mineralischen Rohstoffe enthält oder
- 2. an ein Grubenmaß angrenzt oder
- 3. ganz oder teilweise von Grubenmaßen und Überscharen oder
- 4. nur von Überscharen umgeben ist, sofern in den in Z 2 und 3 genannten Fällen aus Platzmangel kein Grubenmaß gelagert werden kann.
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