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§ 221 MinroG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1999

Verwendung der geschlechtsspezifischen Form

§ 221

Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Begriffe verwendet werden, kommt ihnen keine geschlechtsspezifische Bedeutung zu. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der geschlechtsspezifischen Form zu verwenden.

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