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§ 216 MinroG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1999

Befreiung von Gebühren und Bundesverwaltungsabgaben

§ 216

Die durch die Übergangsbestimmungen dieses Bundesgesetzes veranlaßten Eingaben und deren Beilagen sowie die durch die Übergangsbestimmungen dieses Bundesgesetzes veranlaßten Amtshandlungen sind von den Stempelgebühren, Bundesverwaltungsabgaben und Gerichtsgebühren befreit.

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