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§ 199 MinroG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1999

§ 199

Vor dem 1. Jänner 1999 verliehene Grubenmaße und Überscharen, die nach der Tiefe beschränkt waren, erstrecken sich unbeschränkt in die Tiefe. Grubenmaße und Überscharen, die im Bereich von Tagmaßen verliehen worden sind, reichen nach oben über das anstehende feste Gestein.

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