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§ 145 MinroG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1999

VIII. Abschnitt

Haftung für Geldleistungen

§ 145

Bergbauberechtigte, wenn diesen aber nur die Ausübung von Bergbauberechtigungen überlassen worden ist, auch die Inhaber der Berechtigungen sowie Fremdunternehmer haften den Behörden gegenüber für Geldleistungen aus öffentlich-rechtlichen Pflichten zur ungeteilten Hand.