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Nukleare Sicherheit und Strahlenschutz - Informationsaustausch (Ukraine)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.8.1998

§ 0

Nukleare Sicherheit und Strahlenschutz - Informationsaustausch (Ukraine)

Kurztitel

Nukleare Sicherheit und Strahlenschutz - Informationsaustausch (Ukraine)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 152/1998

Inkrafttretensdatum

18.08.1998

Langtitel

ABKOMMEN zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Ukraine über Informationsaustausch und Zusammenarbeit auf dem Gebiete der nuklearen Sicherheit und des Strahlenschutzes

StF: BGBl. III Nr. 152/1998 (NR: GP XX RV 1042 AB 1174 S. 120 . BR: AB 5680 S. 641 .)

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlagen wird genehmigt.

Ratifikationstext

Die Mitteilungen gemäß Art. 13 Abs. 1 des Abkommens wurden am 26. Dezember 1996 bzw. am 18. August 1998 abgegeben; das Abkommen ist gemäß seinem Art. 13 Abs. 1 mit 18. August 1998 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Regierung der Republik Österreich und die Regierung der Ukraine (im folgenden „Vertragsparteien“ genannt),

geleitet von dem Wunsche, die guten Beziehungen zwischen der Republik Österreich und der Ukraine weiter zu entwickeln,

in dem Bestreben, die Bestimmungen der Schlußakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa und des Schlußdokumentes des Madrider Treffens zu erfüllen,

in Betracht ziehend, daß Unfälle in Nuklearanlagen grenzüberschreitende Auswirkungen haben können,

in der Überzeugung, daß ein rechtzeitiger Austausch von Informationen und Erfahrungen auf dem Gebiete der nuklearen Sicherheit und des Strahlenschutzes in bedeutendem Maße zur Sicherheit der Bevölkerung beider Vertragsparteien beitragen kann,

in Betracht ziehend das Übereinkommen über die frühzeitige Benachrichtigung bei nuklearen Unfällen 1) und das Übereinkommen über Hilfeleistung bei nuklearen Unfällen und strahlungsbedingten Notfällen 2), beide vom 26. September 1986, sowie auch die anerkannten Grundsätze der Zusammenarbeit im Rahmen der Internationalen Atomenergie-Organisation,sind wie folgt übereingekommen:

_________________

1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 186/1988

2) Kundgemacht in BGBl. Nr. 87/1990

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