vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 9 Nukleare Sicherheit und Strahlenschutz - Informationsaustausch (Ukraine)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.8.1998

Artikel 9

(1) Für die Erfüllung dieses Abkommens bestellt jede Vertragspartei einen Koordinator, und zwar:

(2) Die Koordinatoren

organisieren und gewährleisten den Informationsaustausch gemäß diesem Abkommen,

organisieren die gemeinsame Arbeit der Experten gemäß Artikel 8 dieses Abkommens,

erfüllen nötigenfalls andere Aufgaben, die sich aus diesem Abkommen ergeben.

(3) Über mögliche Änderungen des Koordinators informieren die Vertragsparteien einander auf diplomatischem Wege.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)