§ 1
Die nachstehend angeführten erfolgreich abgelegten Prüfungen sind der Ausbilderprüfung gemäß § 29a des Berufsausbildungsgesetzes gleichgehalten:
- 1. Die Notariatsprüfung,
- 2. die Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer und Steuerberater,
- 3. die Fachprüfung für Buchprüfer und Steuerberater,
- 4. die Fachprüfung für Steuerberater,
- 5. die Rechtsanwaltsprüfung,
- 6. die Ziviltechnikerprüfung,
- 7. die Prüfung für den Apothekerberuf,
- 8. die Unternehmerprüfung,
- 9. die Meisterprüfung gemäß den Vorschriften des land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes, sofern der Prüfungsteil über die fachlichen und pädagogischen Fertigkeiten zur Ausbildung von Lehrlingen erfolgreich abgelegt wurde,
- 10. die Dienstprüfung für Beamte des Bundes, der Länder oder der Gemeinden für die Verwendungsgruppen A, B oder C oder für die Verwendungsgruppen A1, A2 oder A3 sowie die entsprechenden Dienstprüfungen für Vertragsbedienstete des Bundes, der Länder oder der Gemeinden, oder
- 11. die Richteramtsprüfung,
- 12. die Lehramtsprüfung an einer berufspädagogischen Akademie für Berufsschulen,
- 13. die Abschlußprüfung an den Meisterschulen,
- 14. die Befähigungsprüfung für das Baumeistergewerbe,
- 15. die Befähigungsprüfung für das Zimmermeistergewerbe,
- 16. die Befähigungsprüfung für das Steinmetzmeistergewerbe,
- 17. die Befähigungsprüfung für das Brunnenmeistergewerbe,
- 18. die Befähigungsprüfung für das Gewerbe der Bauträger,
- 19. die Befähigungsprüfung für das Gewerbe der Technischen Büros,
- 20. die Befähigungsprüfung für das Gewerbe der Unternehmensberater einschließlich der Unternehmensorganisatoren,
- 21. die Befähigungsprüfung für das Gastgewerbe.
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