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Anlage 9 Vertrag über die Energiecharta

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.4.1998

Anlage 9

9. ANLAGE G

 

AUSNAHMEN UND REGELN ÜBER DIE ANWENDUNG DER BESTIMMUNGEN DES GATT UND DER DAZUGEHÖRIGEN RECHTSINSTRUMENTE

 

(nach Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe a)

 

(1) Folgende Bestimmungen des GATT 1947 und der dazugehörigen Rechtsinstrumente finden keine Anwendung nach Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe a:

  1. a) Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen

II

Listen der Zugeständnisse (und Listen zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen)

IV

Besondere Bestimmungen über Kinofilme

XV

Bestimmungen über den Zahlungsverkehr

XVIII

Staatliche Unterstützung der wirtschaftlichen Entwicklung

XXII

Konsultationen

XXIII

Schutz der Zugeständnisse und sonstigen Vorteile

XXV

Gemeinsames Vorgehen der Vertragsparteien

XXVI

Annahme, Inkrafttreten und Registrierung

XXVII

Aussetzung oder Zurücknahme von Zugeständnissen

XXVIII

Änderung der Listen

XXVIIIa

Zollverhandlungen

XXIX

Beziehung dieses Abkommens zur Havanna-Charta

XXX

Änderungen

XXXI

Rücktritt

XXXII

Vertragsparteien

XXXIII

Beitritt

XXXV

Nichtanwendung des Abkommens zwischen bestimmten Vertragsparteien

XXXVI

Grundsätze und Ziele

XXXVII

Verpflichtungen

XXXVIII

Gemeinsames Vorgehen

Anlage H

zu Artikel XXVI

Anlage I

Anmerkungen und ergänzende Bestimmungen (zu obigen GATT-Artikeln)

Schutzmaßnahmen für Entwicklungszwecke

Vereinbarung über Notifikation, Konsultation, Streitbeilegung und Überwachung

  1. b) Dazugehörige Rechtsinstrumente

i)

Übereinkommen über technische Handelshemmnisse (Normenkodex)

 

Präambel (Absätze eins, acht und neun)

 

1.3

Allgemeine Bestimmungen

 

2. 6.4

Ausarbeitung, Annahme und Anwendung von technischen Vorschriften und Normen

  

durch Stellen der Zentralregierung

 

10.6

Informationen über technische Vorschriften, Normen und Kennzeichnungssysteme

 

11.

Technische Unterstützung anderer Vertragsparteien

 

12.

Besondere und differenzierte Behandlung der Entwicklungsländer

 

13.

Ausschuß „Technische Handelshemmnisse“

 

14.

Konsultation und Streitbeilegung

 

15.

Schlußbestimmungen (mit Ausnahme von 15.5 und 15.13)

 

Anlage 2

Technische Sachverständigengruppen

 

Anlage 3

Panels

ii)

Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen

iii)

Übereinkommen zur Auslegung und Anwendung der Artikel VI, XVI und XXIII (Subventionen

 

und Ausgleichsmaßnahmen)

 

10.

Ausfuhrsubventionen für bestimmte Grundstoffe

 

12.

Konsultationen

 

13.

Schlichtung, Streitbeilegung und genehmigte Gegenmaßnahmen

 

14.

Entwicklungsländer

 

16.

Ausschuß für Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen

 

17.

Schlichtung

 

18.

Streitbeilegung

 

19.2

Annahme und Beitritt

 

19.4

Inkrafttreten

 

19.5 a)

Einzelstaatliche Rechtsvorschriften

 

19.6

Überprüfung

 

19.7

Änderungen

 

19.8

Rücktritt

 

19.9

Nichtanwendung dieses Übereinkommens zwischen bestimmten Unterzeichnern

 

19.11

Sekretariat

 

19.12

Hinterlegung

 

19.13

Registrierung

iv)

Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII (Zollwert)

 

1.2 b) iv)

Transaktionswert

 

11.1

Feststellung des Zollwerts

 

14.

Anwendung der Anhänge (zweiter Satz)

 

18.

Institutionen (Ausschuß für den Zollwert)

 

19.

Konsultationen

 

20.

Streitbeilegung

 

21.

Besondere und differenzierte Behandlung der Entwicklungsländer

 

22.

Annahme und Beitritt

 

24.

Inkrafttreten

 

25.1

Einzelstaatliche Rechtsvorschriften

 

26.

Überprüfung

 

27.

Änderungen

 

28.

Rücktritt

 

29.

Sekretariat

 

30.

Hinterlegung

 

31.

Registrierung

 

Anlage II

Technischer Ausschuß für den Zollwert

 

Anlage III

Ad-hoc-Panels

 

Protokoll zum Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII (ausgenommen I.7 und I.8; spätere terminologische Abstimmung)

v)

Übereinkommen über Einfuhrlizenzverfahren

 

1.4

Allgemeine Bestimmungen (letzter Satz)

 

2.2

Automatische Einfuhrlizenz (Fußnote 2)

 

4.

Institutionen, Konsultationen und Streitbeilegung

 

5.

Schlußbestimmungen (ausgenommen Absatz 2)

vi)

Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI (Antidumping-Kodex)

 

13.

Entwicklungsländer

 

14.

Ausschuß für Antidumping-Praktiken

 

15.

Konsultationen, Schlichtung und Streitbeilegung

 

16.

Schlußbestimmungen (ausgenommen Absätze 1 und 3)

vii)

Übereinkunft über Rindfleisch

viii)

Internationale Übereinkunft über Milcherzeugnisse

ix)

Übereinkommen über den Handel mit Zivilluftfahrzeugen

x)

Erklärung zu Handelsmaßnahmen aus Zahlungsbilanzgründen

    

  1. c) Alle übrigen Bestimmungen des GATT oder der dazugehörigen Rechtsinstrumente über
  1. i) die staatliche Unterstützung der wirtschaftlichen Entwicklung und die Behandlung von Entwicklungsländern, ausgenommen die Absätze 1 bis 4 des Beschlusses vom 28. November 1979 (L/4903) zur differenzierten und günstigeren Behandlung, Gegenseitigkeit und verstärkten Teilnahme der Entwicklungsländer;
  2. ii) die Festlegung der Arbeitsweise von Fachausschüssen und anderen nachgeordneten Gremien;
  3. iii) Unterzeichnung, Beitritt, Inkrafttreten, Kündigung, Hinterlegung und Registrierung.
  1. d) Sämtliche Übereinkünfte, Abmachungen, Beschlüsse, Vereinbarungen oder andere gemeinsame Maßnahmen auf Grund der Bestimmungen der Buchstaben a bis c.

(2) Die Vertragsparteien wenden die Bestimmungen der „Erklärung über Handelsmaßnahmen aus Zahlungsbilanzgründen“ auf Maßnahmen an, die von den Vertragsparteien ergriffen werden, die nicht Vertragsparteien des GATT sind, soweit dies im Zusammenhang mit den anderen Bestimmungen dieses Vertrags praktisch durchführbar ist.

(3) Bezüglich der Notifikation, die durch die Bestimmungen gefordert wird, welche nach Artikel 29
Absatz 2 Buchstabe a anwendbar werden, gilt folgendes:

  1. a) Vertragsparteien, die nicht Vertragsparteien des GATT oder eines dazugehörigen Rechtsinstruments sind, richten ihre Notifikationen an das Sekretariat. Das Sekretariat übermittelt allen Vertragsparteien Kopien der Notifikationen. Die an das Sekretariat gerichteten Notifikationen erfolgen in einer der verbindlichen Sprachen dieses Vertrags. Die Begleitdokumente brauchen nur in der Sprache der Vertragspartei vorgelegt zu werden;
  2. b) diese Erfordernisse gelten nicht für Vertragsparteien dieses Vertrags, die auch Vertragsparteien des GATT und der dazugehörigen Rechtsinstrumente sind, welche ihre eigenen Notifikationserfordernisse enthalten.

(4) Der Handel mit Kernmaterial kann durch Übereinkünfte geregelt werden, auf die in den Erklärungen zu diesem Absatz Bezug genommen wird, welche in der Schlußakte der Europäischen Energiechartakonferenz enthalten sind.

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